Jura-Blog von Kai Riefenstahl

Kategorie: Allgemeines Zivilrecht

Wenn der Auspuff rostet, …

Wem würden Sie in dem folgenden Fall Recht geben?

Was war geschehen?

Horst kaufte vom Händler Karl einem über neun Jahre alten gebrauchten Peugeot 307 CC mit einer Laufleistung von 84.820 km zu einem Preis von 5650 €. Der schriftliche Kaufvertrag wurde im Januar 2014 abgeschlossen. Unter der Überschrift „sonstige Vereinbarungen“ war die Aussage „TÜV/AU neu“ zu finden. Noch im Januar wurde das Fahrzeug beim TÜV vorgeführt. Beanstandungen konnten dem TÜV Berichten nicht entnommen werden. Drei Tage danach übernahm Horst das Fahrzeug. In der Folgezeit machte Horst gegenüber Karl mehrere Mängel am Fahrzeug geltend. Unter anderem beschwerte er sich über eine starke Geräuschentwicklung aus dem Bereich des Auspuffs. Daraufhin führte Karl am Mittel- und am Endschalldämpfer kostenlose Schweißarbeiten durch. Trotzdem erklärte Horst durch seine Prozessbevollmächtigten im Dezember 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die von Horst durchgeführten Schweißarbeiten wären nicht geeignet gewesen, um den Mangel am Auspuff zu beheben.

Da Karl das Fahrzeug nicht zurücknehmen und auch den Kaufpreis nicht zurückzahlen will, hat Horst Klage erhoben. Er verlangt weiterhin von Karl die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises und die Rücknahme des Fahrzeugs. Zuletzt führte Karl nur noch die mangelhafte Auspuffanlage als Grund für die Rückabwicklung des Kaufvertrages an.

Würden Sie Karl dazu verurteilen, den Wagen zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten?

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E-Mail, Beweiswert = 0

Wie würden Sie die beiden nachfolgend dargestellten Fälle entscheiden, wenn Sie die zuständige Richter*in wären?

Was war geschehen?

1) Angela ist seit längerer Zeit erkrankt und in den Bezug von Krankengeld gefallen. Sie weiß, dass sie innerhalb von einer Woche der Krankenkasse die jeweils aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen muss, um weiterhin Krankengeld beziehen zu können. Den meisten Krankenkassen reicht es, wenn ihnen eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per E-Mail zugeht.
Plötzlich zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld mehr an Angela aus. Zur Begründung teilt ihr die Krankenkasse mit, dass sie ab dem 15.01.2021 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr von Angela erhalten habe. Angela kann „nachweisen“, dass Sie die E-Mail mit einem entsprechenden Anhang ordnungsgemäß auf den Weg gebracht und keine Mitteilung erhalten hat, dass diese E-Mail nicht zugestellt werden konnte.

Würden dies aus Ihrer Sicht ausreichen, damit Angela weiterhin Krankengeld bekommt?

2) Horst ist im Einkauf für seinen Arbeitgeber K tätig. Horst hat beim Verkäufer V einen Sonderpreis für K ausgehandelt, wenn das Angebot des V von K bis zum 15.01.2021 angenommen wird. Die Erklärung, dass das Angebot des K angenommen wird, wird rechtzeitig per E-Mail auf den Weg gebracht und Horst bekommt auch keine Mitteilung, dass die E-Mail nicht zugestellt werden konnte. V behauptet jedoch, dass er die E-Mail nicht erhalten hat.

Muss V die Ware an K zum Sonderpreis verkaufen?

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