Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen hat für Selbständige und Unternehmen eine hohe Priorität. Doch wie kann ein Unternehmen seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in einer Gerichtsverhandlung schützen?

In zivilrechtlichen Auseinandersetzungen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 169 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz, kurz GVG). Somit steht der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren vor dem Problem vielleicht einen Teil seiner Geschäftsgeheimnisse im Rahmen des Verfahrens Dritten offenbaren zu müssen, wenn er Ansprüche gegen einen Schädiger geltend machen will.

Vor diesem Hintergrund sehen § 172 Nr. 2 GVG und § 52 ArbGG Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen in solchen Konstellationen vor. Das Gericht kann dann entweder für die ganze mündliche Verhandlung oder nur für einen Teil davon die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Verhandlung ausschließen. Doch wann liegen diese Ausnahmevoraussetzungen vor?

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